Allgemeine Mietbedingungen Sonn Elektrotechnik GmbH / Sonn Energie GmbH
Stand 2025
Präambel
Die Firma Sonn Elektrotechnik GmbH / Sonn Energie GmbH (Vermieter) überlässt dem Mieter, die im Vertrag im einzelnen aufgeführten Geräte und Maschinen zu der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung. Diese Verpflichtung gilt für die im Vertrag oder im Nachtrag vereinbarte Vertragslaufzeit. Mit der Übergabe der Maschinen und Geräte erkennt der Mieter nach Prüfung die Funktionsfähigkeit der Geräte an. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, die Geräte ordnungsgemäß und vertragsgemäß zu behandeln und nach Beendigung der Mietzeit gereinigt und funktionsfähig zurück zu geben.
Allgemeines
Diese Allgemeinen Bedingungen für Baugeräte- und Maschinenvermietung (AGB) gelten ausschließlich für sämtliche Mietverträge und sonstige Verträge über die Nutzung von Baugeräten und Maschinen, die durch die Sonn Elektrotechnik GmbH / Sonn Energie GmbH (Vermieter) abgeschlossen werden. Entgegenstehende oder, von unseren AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
§ 1 Mietdauer
Die Mietzeit beginnt spätestens an dem Tag, an dem das Gerät mit sämtlichen, zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, den Geschäftssitz oder das Lager des Vermieters verlässt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Transport durch den Vermieter oder den Mieter erfolgt oder veranlasst wird. Die Mietzeit endet erst an dem Tag, an dem das Gerät mit allen, zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, in vertragsmäßigem Zustand an dem Geschäftssitz oder auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem anderweitig vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, es sei denn, einzelvertragliche Vereinbarungen wurden schriftlich bestätigt. Die Rückgabe hat während der Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. Die Rückgabe des Mietobjektes ist dem Vermieter rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (Freimeldung).
§ 2 Gefahrübergang und Mängelrüge
Mit der Übergabe des Mietobjektes an den Mieter geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter hat das Mietobjekt unverzüglich nach Erhalt auf Mängel sowie Funktionsfähigkeit zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind sofort, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe des Mietobjektes (Eingang beim Vermieter) durch schriftliche Mängelanzeige dem Vermieter anzuzeigen. Die Kosten der Behebung solcher anfänglicher, rechtzeitig gerügter Mängel trägt der Vermieter. Bei Vorliegen eines derartigen Mangels hat der Vermieter das Recht, den Mangel selbst oder durch von ihm eingesetzte Dritte zu beheben.
§ 3 Haftung
Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, auch für anfängliche Mängel, sind ausgeschlossen, soweit diese Mängel vom Vermieter nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig zu vertreten sind. Der Vermieter haftet grundsätzlich nicht für Schäden, insbesondere auch nicht für Folgeschäden, die durch den Gebrauch des Gerätes durch den Mieter oder dessen Personal an sonstigen Rechtsgütern entstehen.
§ 4 Mietzins, Preise, Zahlungsbedingungen, elektronische Rechnungsstellung
Der für die Überlassung des Mietobjektes zu entrichtende Mietzins wird individualvertraglich vereinbart. Die Berechnung des Mietzinses erfolgt auf Basis der Laufzeit des Gerätes und bezieht sich stets auf den, im Mietvertrag, vereinbarten Umfang. Wird dieser Umfang überschritten, erhöht sich der Mietzins entsprechend im Verhältnis. Der ausgewiesene Mietpreis sowie alle sonstigen Zahlungsverpflichtungen verstehen sich, soweit nicht anders ausgewiesen, in Euro und zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mietzins enthält nicht die Betriebskosten des Mietobjektes sowie Transportkosten, Be- und Entladungskosten sowie Auf- und Abbaukosten, Einweisungen, Installationen jeder Art sowie die technische Betreuung von Mietobjekten. Preise für Anlieferung oder Abholung beinhalten max. 1 Stunde für Ladezeiten. Die Anlieferung erfolgt im Laufe des gewünschten Werktages, Fixterminlieferung ist gegen Aufpreis möglich. Der Abladeplatz muss für die Aufstellung geeignet und frei zugänglich sein. Die Abladung erfolgt zentral; eine abweichende Positionierung einzelner Mietgegenstände auf Kundenwunsch sowie Wartezeiten werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.
Die Preise verstehen sich Nettokasse, Gewährung von Skonto wird ausgeschlossen, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart ist und schriftlich von der Firma Sonn Elektrotechnik GmbH / Sonn Energie GmbH bestätigt wurde. Aufrechnungen gegen die Forderungen des Vermieters sind nur mit rechtskräftigen, festgestellten Gegenansprüchen des Mieters zulässig. Das selbst gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Erfüllt der Mieter die Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen und das Mietobjekt zurück verlangen. Erfolgt in einem solchen Fall keine sofortige Lieferung durch den Mieter, wird der Vermieter oder ein beauftragter Dritter das Mietobjekt auf Kosten des Mieters abholen. In diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter Zugang zum Mietobjekt zu gewähren.
Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und die Vermieterin eine, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung, an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet.
Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern die Vermieterin nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder die Vermieterin die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Vermieterin übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist die Vermieterin berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter. Sofern dem Mieter von der Vermieterin Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informationen von Unbefugten erlangt wurden, hat er die Vermieterin hierüberunverzüglich zu informieren.
§ 5 Unterhaltspflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, für die Unterhaltung sowie die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des gemieteten Gerätes zu sorgen. Alle anfallenden Inspektionen und Instandsetzungsarbeiten sind vom Mieter rechtzeitig anzuzeigen und den Mietgegenstand zur Durchführung der Arbeiten durch uns nach Absprache in unserer Betriebsstätte bereitzustellen oder vor Ort beim Mieter vornehmen zu lassen. Die Fahrtkosten trägt der Mieter. Dabei ist das Mietobjekt, insbesondere vor Beanspruchung über die von Hersteller oder Vermieter vorgegebenen Höchstbelastungsgrenzen, hinaus zu schützen. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine baulichen Veränderungen an dem gemieteten Gerät seitens des Mieters vorgenommen werden. Soweit auf Veranlassung durch den Vermieter und auf Kosten des Mieters Reparaturen an dem gemieteten Gerät durchgeführt werden, sind Original-oder gleichwertige Ersatzteile zu verwenden. Dieselstromaggregate sowie Zusatztanks sind ausschließlich mit handelsüblichem Dieselkraftstoff (DIN EN 590) zu betreiben. Ein Nachtanken der Stromerzeuger und Tanks ist nur zulässig, sofern die wasserrechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab, soweit nicht der Mieter ein Abtretungsverbot anerkennen muss. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner, in § 5 vorgesehenen Unterhaltspflicht, nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen, ist dem Vermieter mitzuteilen, und ihm die Gelegenheit der Nachprüfung zu gewähren. Die Kosten der, zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten, sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten anzugeben. Sollten die, im Lieferumfang enthaltenen Bestandteile, nicht in vollem Umfang an den Vermieter zurückgegeben werden, erfolgt die Berechnung zum Wiederbeschaffungswert.
§ 6 Versicherung
Die Mietgeräte sind grundsätzlich nicht versichert. Der Mieter haftet für alle Schäden in vollem Umfang. Im Schadensfalle ist der Vermieter unverzüglich schriftlich durch den Mieter in Kenntnis zu setzen und hat den Weisungen des Vermieters Folge zu leisten.
§ 7 Keine Untervermietung
Der Mieter ist zur Weitergabe bzw. zur Untervermietung des Mietobjektes an Dritte nicht befugt. Dies bedarf einer außerordentlichen und schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Der Mieter hat auch nicht das Recht, Rechte aus dem Mietvertrag an Dritte abzutreten oder zugunsten Dritterauf solche Rechte zu verzichten. Der Mieter kann jedoch mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters das Mietgerät auf eigenen, auswärtigen Baustellen verwenden. In diesem Fall tritt der Mieter zur Sicherung, der gegen ihn bestehenden Ansprüche des Vermieters, diesem die, gegen den Bauherrn gerichteten, Werklohnansprüche ab.
§ 8 Mängel bei Rückgabe der Mietsache
Besteht bei Rückgabe des Mietgegenstandes zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Streit über den Zustand des Gerätes, das Vorhandensein von Mängeln sowie, die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Kosten, so ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten des Sachverständigen tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen. Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt in gegenseitiger Absprache. Wenn sich die Parteien über die Person des Sachverständigen nicht einigen können, so ist der Sachverständige vom Vorsitzenden der IHK zu benennen, in deren Bezirk sich das Gerät vertragsgemäß befindet. Die ordnungsgemäße und mängelfreie Rückgabe des Mietgerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht 6 Monate nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige an den Mieter abgesandt ist.
§ 9 Sonstige Bedingungen
Für die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Vermieters Erfüllungsort für alle, sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten, sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle vertraglich begründeten Rechtsstreitigkeiten.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln wegen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften nichtig sein, so bleibt der Bestand der übrigen hiervon unberührt. An die Stelle der nichtigen Klausel tritt die gesetzliche Regelung: dies ist bei mehreren Möglichkeiten diejenige, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der nichtigen Klausel am nächsten kommt.