Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Sonn Elektrotechnik GmbH & der Sonn Energie GmbH

 Geltung

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: "AVB") gelten für alle Verträge, Vereinbarungen und Geschäftsbeziehungen, auf deren Grundlage Kunden oder sonstige Geschäftspartner (nachfolgend gemeinsam: "Kunden") Lieferungen oder Leistungen der Sonn Elektrotechnik GmbH oder der Sonn Energie GmbH (nachfolgend gemeinsam: "Sonn", "wir" oder "uns") erhalten oder diese von uns gegenüber Kunden erbracht werden. Die AVB werden in ihrer, zum Zeitpunkt des Geschäfts jeweils gültigen Fassung, Bestandteil aller geschlossenen Verträge und gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert erwähnt werden. Die AVB gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB (also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelnd) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Die AVB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie wir ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zustimmen. Auch wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, oder wenn wir Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Vorrang vor diesen AVB haben zudem besondere Geschäftsbedingungen für besondere Vertragssituation, z.B. unsere Allgemeinen Mietbedingungen für die Vermietung von Baugeräten und sonstigen Maschinen.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, genügt zur Wahrung der schriftlichen Form nach Satz 1 dieses Absatzes die Übermittlung per E-Mail, Telefax, Brief oder in sonstiger elektronischer Form oder Textform.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 Angebot, Vertragsabschluss

Unsere Angebote (z.B. in Katalogen, Werbematerialien oder auf unseren Internetseiten) sind freibleibend. Sie stellen kein bindendes Angebot dar und wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir behalten uns vor, bei unseren Angeboten Produkte aus dem Programm zu nehmen bzw. zu ersetzen, Preise und sonstige Bedingungen zu ändern sowie Produkteigenschaften zu ändern oder zu korrigieren.

Vertragsangebote (v.a. Bestellungen) von Kunden sind telefonisch, per E-Mail oder per Fax möglich und sind für den Kunden bindend. Ein Vertrag mit uns kommt erst zustande, wenn das Vertragsangebot des Bestellers/Kunden durch eine Annahmeerklärung von uns in Form einer Auftragsbestätigung oder dadurch angenommen wird, dass wir die verlangte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist ausführen oder erbringen.

 Lieferung, Gefahrübergang

  • Die Gefahr geht auf den Kunden über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

  • (1). Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

  • (2) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Voraussetzung wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Kunde das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

  • (3) Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden, die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

  • (4) Die Angabe von Lieferfristen oder Lieferterminen erfolgt grundsätzlich nur zur Orientierung und ist nicht bindend, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein Liefertermin zugesagt oder eine Lieferfrist vereinbart. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn wir (i) den Abschluss eines entsprechenden Deckungsgeschäfts mit unserem Lieferanten nachweisen und (ii) dass dieser einen mit uns vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit.

    • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe des Leistungsgegenstandes über. Liegt ein Versendungskauf vor, erfolgt der Gefahrübergang mit Ablieferung der Sache beim Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung des Transports bestimmten Person. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.

    • Ist die termingemäße Ausführung der Lieferung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, nicht möglich, sind wir für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung befreit. Über derartige Umstände informieren wir den Kunden unverzüglich.

Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt der Kunde in sonstiger Weise schuldhaft Pflichten bei der Annahme der Ware, ist der Kunde zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, einschließlich etwaiger entstandener Mehraufwendungen.

Wir können, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen und Teilabnahmen in einem, für den Kunden, zumutbaren Umfang vornehmen.

 Preise, Zahlung

Die Preisberechnung erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – zu den am Tag der Bestellung geltenden Preisen. Alle angegebenen Preise werden in Euro, zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackungs- und Versendungskosten ausgewiesen.

Unsere Rechnungen sind – soweit nicht anders vereinbart – sofort fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter Vereinbarung zulässig. Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn zu dem Kunden bisher noch keine Geschäftsbeziehung bestand, eine Lieferung ins Ausland erfolgen soll, sich der Geschäftssitz des Kunden im Ausland befindet oder sonstige Gründe vorliegen, die an einer fristgerechten Zahlung nach der Lieferung oder Leistungserbringung durch uns zweifeln lassen.

Im Verzugsfalle gelten die gesetzlichen Regeln. Insbesondere sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Fälligkeits- und/oder Verzugszinsen zu verlangen und eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,- EUR geltend zu machen; die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Der Kunde kann nur aufrechnen oder die Zahlung zurückbehalten, wenn die Gegenforderung von uns unbestritten oder anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Einschränkung gilt nicht im Fall von Ansprüchen des Kunden wegen Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten. Die Rechte des Kunden nach § 6 bleiben unberührt.

 Sicherheiten, Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch zukünftiger – Forderungen gegen den Kunden aus unserer Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch Wechsel, Scheck, Abtretung, Bürgschaft, Schadensersatz, Zinsen u.a.) bleibt gelieferte Ware unser Eigentum.

Vor der vollständigen Bezahlung ist der Kunde nicht berechtigt, die gelieferte Ware oder Rechte daran an Dritte zu verpfänden oder zu Sicherungszwecken zu übereignen. Der Kunde informiert uns unverzüglich im Falle von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter und unterrichtet den Gläubiger vom bestehenden Eigentumsvorbehalt.

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und gegen Beschädigungen und übliche Gefahren (Feuer, Wasser, Diebstahl) ausreichend zu versichern.

Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Zur Sicherung unserer Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund (vgl. § 5 Abs. 1) – tritt der Kunde bereits jetzt seine sämtlichen Forderungen, die aus der Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren aus unseren Lieferungen resultieren, an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir verpflichten uns, von unserem Widerrufsrecht nicht Gebrauch zu machen und die Forderungen selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Im Falle des Widerrufs können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt und alle sonstigen zum Forderungseinzug notwendigen Unterlagen und Angaben aushändigt oder bereitstellt. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 Gewährleistungsansprüche

Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Die Mängelhaftung richtet sich nach der über die Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung getroffene Vereinbarung. Die Vereinbarung über die Beschaffenheit bestimmt sich nach den als solchen bezeichneten Produktbeschreibungen (auch solche des Herstellers), die der Kunde vor seiner Bestellung erhalten hat, oder nach den sonstigen getroffenen Vereinbarungen. Wurde keine Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung vereinbart, bestimmt sich das Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften.

Es liegt kein Mangel vor, wenn Defizite aufgrund natürlichen Verschleißes oder unsachgemäßen Umgangs durch den Kunden (ungünstige Betriebsumstände, Verstöße gegen Betriebsvorschriften, nachlässige Montage u. dgl.) auftreten.

Für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder fahrlässig nicht kennt, wird keine Haftung übernommen. Im Übrigen setzt die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Kunden voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, sind wir hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung bzw. Entdeckung des Mangels in Kenntnis zu setzen.

Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, steht das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Nachlieferung erfolgt, uns zu. Die für Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, werden von uns getragen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Liegt dagegen kein Mangel vor, können wir vom Kunden die durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten, insbesondere Prüf- und Transportkosten, ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Ein Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen unerheblichen Mangel handelt.

Die Gewährleistungsrechte des Kunden nach diesem § 6 verjähren in zwölf Monaten ab dem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 (dingliche Rechte) oder Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b  (Rückgriffsansprüche) und BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1 (Planungs- und Überwachungsleistungen) oder Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen des § 7(2).

Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen wird auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 gewährt und ist im Übrigen ausgeschlossen.

 Haftung

Wir haften gegenüber Kunden für jegliche Schäden, welche im Zusammenhang mit den erbrachten Lieferungen oder Leistungen entstehen, nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

Wir haften unbeschränkt bei (i) Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit, (ii) im Rahmen einer von uns ausdrücklich übernommenen Garantie, (iii) für die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit und (iv) für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen, jedoch nur nach den dortigen Maßgaben. Für die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("Kardinalpflichten",) haften wir begrenzt auf den beim Vertragsschluss vernünftigerweise zu erwartenden Schaden.

Diese Haftungsregeln gelten sinngemäß auch für das Verhalten von und Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten.

 Abtretung

  • Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. 

 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist der Erfüllungsort der Standort, von dem die Lieferung ausgeführt wird.

Alleiniger – auch internationaler – Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Homburg/Saar, sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, ein öffentliches-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Die zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

Sollte eine Bestimmung dieser AVB aus irgendeinem Grund unwirksam oder undurchsetzbar sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.